Satzung des Ski-Klub Goslar e.V.

§ 1

Der Ski-Klub Goslar e.V. mit seinem Sitz in Goslar verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er hat sich die Pflege und Förderung des sportlichen und touristischen Skilaufs zur körperlichen und sittlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, vor allem der Jugend, sowie die Erschließung der heimischen Skigebiete zur Aufgabe gemacht.

Er ist politisch und konfessionell neutral.

Innerhalb des Ski-Klubs bestehen besondere Jugendgruppen, die von Klubmitgliedern geleitet werden. Der Ski-Klub Goslar ist unter Nr. 435 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Goslar eingetragen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitlieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Der Vorstand entscheidet über die Neuaufnahme von Mitgliedern mit 3/5 Stimmenmehrheit.

§ 6

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftwart und der Sportwart. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der auf Vorschlag des Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung gewählt wird (Hüttenwart, Tourenwart, Jugendwart, Pressewart u. evtl. a.)

§ 7

Der gesamte Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur satzungsmäßigen Wahl eines neuen Vorstandes übt er seine Befugnisse in vollem Umfange weiter aus.

Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so ist in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einzuberufen ist, eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 8

Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und leitet die Geschäfte. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar.

§ 9

Der Vorsand und die Mitgliederversammlung fassen, soweit nichts Anderes bestimmt ist, ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt sind die anwesenden volljährigen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung diejenige seines Stellvertreters. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 10

Für die dem Ski-Klub gehörende Skihütte wird von dem Vorstand eine Hüttenordnung erlassen, die für alle Benutzer verbindlich ist.

§ 11

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss schriftlich bis spätestens zum 30. September erklärt sein.

§ 12

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Berufung an eine Mitgliederversammlung zu, die der Vorsitzende auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen hat. Diese Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ Stimmenmehrheit. Das ausgeschlossene Mitglied ist verpflichtet, sein Vereinsabzeichen gegen Erstattung des Erwerbspreises an den Vorsitzenden zurückzugeben.

§ 13

Der Vorsitzende hat zu Anfang eines jeden Geschäftsjahres die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich einzuberufen, die über die Abnahme der Jahresrechnung, Feststellung des Voranschlages und satzungsgemäß die Wahl des Vorstandes zu beschließen hat.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf ein. Er ist verpflichtet, eine solche einzuberufen, wenn ein schriftlicher Antrag unter Angabe des Zwecks bei ihm eingeht, der von mindestens 25 volljährigen Mitgliedern oder dem 5. Teil der jeweiligen volljährigen Mitgliedern unterschrieben ist.

§ 14

Die den Verein betreffenden Bekanntmachungen werden nach dem Ermessen des Vorstandes erlassen.

§ 15

Beschlüsse, die eine Änderung der Satzungen enthalten, müssen mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

§ 16

Über die Vorstandssitzungen und sämtliche Mitgliederversammlungen hat der Schriftwart eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter zu unterschreiben ist.

§ 17

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

§18

Die Auflösung des Vereins kann nur in zwei aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen beschlossen werden, für die folgende Voraussetzungen gelten:

Die Einladungen zu diesen Mitgliederversammlungen müssen mindestens eine Woche vorher den volljährigen Mitgliedern schriftlich zugehen. Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen muss ein Zwischenraum von mindestens 2 Wochen liegen. Die Auflösung kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit aller - nicht nur der Anwesenden - volljährigen Mitgliedern beschlossen werden.

§ 19

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Goslar mit der Auflage, es nur für die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke (Förderung des sportlichen und touristischen Skilaufs) zu verwenden.

§ 20

Der Jahresbeitrag und die Eintrittsgebühr für die Mitglieder werden jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Erhebung der Beiträge und der Eintrittsgebühr regelt der Vorstand.

§ 21

Die vorstehenden Satzungen treten mit dem 01.10.1956 in Kraft. Sie sind geändert worden durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 18.11.1960 (§§ 5 und 8 hinsichtlich des Geschäftsjahres), durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.05.1967 (§ 3 Erweiterung des Vorstandes um den Sportwart), durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.06.1975 (33 1, 141, 15, 17 und Paragraphenfolge), durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.10.1980 (§ 3 Änderung) und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.04.1996 (§ 5 Änderung).


Goslar, den 19.04.1996

Der Vorstand